Stand: August 2026 · ea-direkt (Ingenieurbüro Brinkmann)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882 in deutsches Recht um und ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen zur Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen.
Art. 22 BFSG (§ 22 BFSG) sieht eine vollständige Ausnahme für Kleinstunternehmen vor, die Dienstleistungen erbringen. Als Kleinstunternehmen gilt nach der EU-KMU-Definition (Empfehlung 2003/361/EG) ein Unternehmen mit:
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen im Sinne des BFSG erbringen, sind von den Anforderungen der Art. 4–13 BFSG vollständig ausgenommen (keine eingeschränkte Ausnahme, sondern vollständige Nichtanwendung).
ea-direkt ist ein Online-Angebot des Ingenieurbüros Brinkmann, Inhaber Jan Brinkmann, Hatten (Niedersachsen). Das Unternehmen erfüllt die BFSG-Kleinstunternehmensschwellen:
Damit gilt die BFSG-Pflicht für ea-direkt nicht. Rechtsbeleg: Art. 22 Abs. 1 BFSG i.V.m. Art. 4 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003).
Obwohl wir als Kleinstunternehmen rechtlich nicht verpflichtet sind, streben wir eine grundlegende Zugänglichkeit unseres Angebots an. Im Einzelnen:
Wenn Sie auf Zugänglichkeitsprobleme stoßen, kontaktieren Sie uns bitte unter info@ea-direkt.de. Wir prüfen Ihre Rückmeldung und beheben identifizierte Probleme nach Möglichkeit.
Sollte das Ingenieurbüro Brinkmann künftig die Kleinstunternehmensschwellen des Art. 22 BFSG überschreiten (≥ 10 Beschäftigte oder ≥ 2 Mio. € Jahresumsatz), entfällt die Ausnahme. In diesem Fall ist innerhalb angemessener Frist ein Konformitätspfad nach WCAG 2.1 Level AA (EN 301 549) umzusetzen und eine Barrierefreiheitserklärung gemäß § 12 BFSG zu veröffentlichen.
Diese Erklärung wird bei wesentlichen Änderungen des Unternehmensstatus aktualisiert.