GModG 2027 · Überblick

Was ändert sich 2027 beim Energieausweis? GModG im Überblick

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) bringt zum 1. Januar 2027 drei Änderungen für Energieausweise: neue Datenbasis für Verbrauchsausweise bei Wohngebäuden (§82), Bedarfsausweis-Pflicht für Nichtwohngebäude (§81) und das Ausstellungsdatum als neue Pflichtangabe in Anzeigen (§87). Ein sachlicher Überblick nach aktuellem Stand.

6 Min. LesezeitStand 03.09.2026Ab 79 € inkl. MwSt.Transaktionsnah erklärt
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Wohngebäude und Immobilienunterlagen — GModG 2027 im Überblick, ea-direkt
Kurz erklärt

Kurz erklärt

Ab 2027 genügen für den Verbrauchsausweis bei Wohngebäuden zwei jährliche Heizkostenabrechnungen. Für Nichtwohngebäude ist bei Verkauf oder Vermietung nur noch der Bedarfsausweis zulässig. Und: Das Ausstellungsdatum wird Pflichtangabe in Immobilienanzeigen.

Lesezeit 6 Min.Aktualisiert am 03.09.2026
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Was das GModG für Energieausweise ändert

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) bringt zum 1. Januar 2027 drei Neuregelungen, die für alle relevant sind, die Energieausweise ausstellen lassen oder in Immobilienanzeigen verwenden: §82 ändert, welche Verbrauchsdaten für Wohngebäude ausreichen. §81 schließt den Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude bei Verkauf oder Vermietung aus. §87 fügt das Ausstellungsdatum als Pflichtangabe in Anzeigen hinzu.

Wer einen Energieausweis beauftragen möchte: Ingenieurbüro Brinkmann klärt, welcher Ausweistyp für Ihr Objekt gilt — online bestellen, vor Ort fachlich geprüft.

Dieser Artikel gibt einen sachlichen Überblick nach aktuellem Stand — keine Bewertung, keine Handlungsempfehlung für den Einzelfall. Für konkrete Einschätzungen zu einem bestimmten Objekt empfehlen wir das Gespräch mit einem qualifizierten Energieberater oder Juristen.

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§82 GModG: Zwei Jahresabrechnungen für den Verbrauchsausweis bei Wohngebäuden

§82 GModG regelt ab 2027 die Datengrundlage für Verbrauchsausweise bei reinen Wohngebäuden. Nach aktuellem Stand genügen zwei jährliche Heizkostenabrechnungen nach Energieträgern (Gas, Strom, Öl getrennt). Die jüngste Abrechnung darf dabei nicht älter als 18 Monate sein.

Eine lückenlose monatliche Verbrauchserfassung ist nicht erforderlich. Ein früherer Gesetzentwurf hatte das vorgesehen, wurde aber nicht Gesetz (BGBl. I 2026 Nr. 226, ausgegeben 28.7.2026).

Was das für die Praxis bedeutet: Wer einen Verbrauchsausweis für ein Wohngebäude beauftragen möchte, sollte vorab prüfen, ob zwei vollständige Jahresabrechnungen vorliegen und die jüngste davon nicht älter als 18 Monate ist. Ist das nicht der Fall, kommt stattdessen ein Bedarfsausweis in Betracht.

Wichtig: Der Verbrauchsausweis ist ab 2027 nur noch für reine Wohngebäude zulässig — nicht für gemischt genutzte Objekte mit überwiegendem Nicht-Wohnanteil.

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§81 GModG: Bedarfsausweis-Pflicht für Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude — Büros, Gewerbeimmobilien, Schulen und vergleichbare Objekte — gilt ab 2027 eine klare Regelung: Bei Verkauf oder Vermietung ist nach aktuellem Stand nur noch der Bedarfsausweis zulässig. Bei Verkauf oder Vermietung scheidet der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude aus.

Der Bedarfsausweis bewertet das Gebäude technisch: anhand von Bauweise, Dämmung und Anlagentechnik, unabhängig von gemessenen Verbrauchswerten. Das erfordert in der Regel eine Vor-Ort-Begehung und entsprechende Vorlaufzeit.

Für Verwalter und Makler gemischter Bestände ist die Einordnung entscheidend: Überwiegend wohnwirtschaftlich genutzte Gebäude fallen unter §82, überwiegend gewerblich genutzte unter die NWG-Regelung. Diese Abgrenzung sollte im Einzelfall fachlich geprüft werden.

Für andere Anlässe — etwa Modernisierung oder Eigenbedarf — kann ein Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude weiterhin zulässig sein, sofern Verbrauchsdaten vorliegen. Für konkrete Objekte empfehlen wir die Einzelfallprüfung.

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§87 GModG: Ausstellungsdatum als neue Pflichtangabe in Immobilienanzeigen

§87 GModG ergänzt die bestehenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen. Neben Energieeffizienzklasse, Primärenergiebedarf oder -verbrauch und Energieträger tritt ab 2027 das Ausstellungsdatum des Energieausweises als Pflichtangabe hinzu.

Das Ausstellungsdatum ist auf jedem Energieausweis vermerkt. In der Anzeige muss es künftig angegeben werden.

Für Makler bedeutet das: Vor der Anzeigenerstellung sollte der vorliegende Energieausweis auf Vollständigkeit geprüft werden — inklusive Ausstellungsdatum.

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Die drei Änderungen im Überblick

Bestehende, gültige Energieausweise behalten ihre Gültigkeit (zehn Jahre). Die neuen Regelungen gelten für Energieausweise, die ab 2027 erstellt werden, sowie für Anzeigen, in denen ein Ausweis ab diesem Zeitpunkt verwendet wird.

Kurzüberblick:

§82 — Verbrauchsausweis Wohngebäude: Zwei Jahresabrechnungen reichen, die jüngste darf nicht älter als 18 Monate sein. Keine monatliche Verbrauchserfassung notwendig.

§81 — Nichtwohngebäude: Bei Verkauf oder Vermietung nur noch Bedarfsausweis zulässig. Vorlaufzeit für Vor-Ort-Begehung einplanen.

§87 — Anzeigen: Ausstellungsdatum des Energieausweises ab 2027 Pflichtangabe.

Wer für Objekte plant, bei denen ab 2027 ein neuer Energieausweis benötigt wird, sollte frühzeitig prüfen, welche Unterlagen vorliegen und welcher Ausweistyp infrage kommt.

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Quellen und Rechtsstand

Rechtsgrundlagen nach aktuellem Stand: §82 GModG (Verbrauchsdatenbasis Wohngebäude), §81 GModG (Ausweisart Nichtwohngebäude), §87 GModG (Anzeigenpflichten) — sämtlich in der Fassung BGBl. I 2026 Nr. 226, ausgegeben 28.7.2026.

Interne Rechtsstand-Verifikation: EAP-1195 und EAP-1216, bestätigt 28.08.2026.

Stand dieser Seite: 28.08.2026. Änderungen der Rechtslage bleiben vorbehalten. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Reichen zwei Jahresabrechnungen für den Verbrauchsausweis?

Ja — seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, ab 1.1.2027) genügen für Wohngebäude zwei jährliche Heizkostenabrechnungen nach Energieträgern (Gas, Strom, Öl getrennt), wobei die jüngste Abrechnung nicht älter als 18 Monate sein darf. Eine lückenlose monatliche Verbrauchserfassung ist nicht erforderlich — das hatte ein früherer Gesetzentwurf vorgesehen, wurde aber nicht Gesetz (BGBl. I 2026 Nr. 226, ausgegeben 28.7.2026). Der Verbrauchsausweis ist ab 2027 nur noch für reine Wohngebäude zulässig.

Was ist das GModG?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt (BGBl. I 2026 Nr. 226). Es ändert unter anderem, welche Verbrauchsdaten für Energieausweise ausreichen (§82), welche Ausweisart für Nichtwohngebäude gilt (§81) und welche Angaben in Immobilienanzeigen Pflicht sind (§87).

Gilt der alte Energieausweis weiter?

Ein gültiger Energieausweis behält seine Gültigkeit bis zum Ablaufdatum (zehn Jahre nach Ausstellung). Die neuen Regelungen des GModG gelten für Energieausweise, die ab 2027 erstellt werden — nicht für das Weiterverwenden bestehender gültiger Ausweise.

Was passiert, wenn ich nur eine Jahresabrechnung vorliegen habe?

Mit nur einer vollständigen Jahresabrechnung genügt die Datenbasis für einen Verbrauchsausweis nach §82 GModG nicht. In diesem Fall kommt ein Bedarfsausweis infrage, der eine Vor-Ort-Begehung erfordert. Welcher Ausweistyp für Ihr Gebäude passt, klären wir gern im Vorfeld.

Brauche ich für ein Bürogebäude ab 2027 einen Bedarfsausweis?

Nach aktuellem Stand ist der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude bei Verkauf oder Vermietung ab 2027 nicht mehr zulässig. Für Bürogebäude und andere Nichtwohngebäude kommt dann nur der Bedarfsausweis infrage. Da dieser eine Vor-Ort-Begehung erfordert, sollte die Beauftragung frühzeitig geplant werden.

Unsicher, welcher Ausweistyp für Ihr Objekt gilt?

Ingenieurbüro Brinkmann stellt Verbrauchs- und Bedarfsausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude im Nordwesten aus — vor Ort, mit Unterlagenprüfung und DIBt-Registrierung. Wir klären, was für Ihr Gebäude passt.

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