Wer seit Anfang 2025 in Fachforen, Makler-Newslettern oder Branchenblogs zu § 82 GEG liest, findet dort eine auffällige Meinungsvielfalt: „24 Monatswerte", „zwei volle Jahresabrechnungen", „rollierend über 24 Monate" — all das kursiert parallel, oft ohne Quellenangabe. Der Grund ist in vielen Fällen derselbe: Es wird aus Entwurfsständen zitiert, nicht aus der verabschiedeten Fassung.
Dieser Artikel erklärt, was § 82 GEG in der zum 1. Januar 2027 geltenden Fassung für Wohngebäude bedeutet — in normaler Sprache, ohne Alarmismus, ohne operative Übertreibung. Für Verwalter und Makler, die heute vorbereiten wollen, was später zur Pflicht wird.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Fachinformation und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für konkrete Einzel-Entscheidungen wenden Sie sich an einen zugelassenen Juristen oder Energieberater.
